AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines:

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Für unsere Lieferungen sind allein diese Bedingungen (nachstehend VLZB genannt) maßgebend. Eine Verpflichtung zur Leistung tritt für uns erst ein, wenn und soweit wir uns erteilte Aufträge schriftlich bestätigt haben. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Absprachen und Nebenabredenwerden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Sofern sich dadurch eine Abweichung von unseren VLZB ergibt, ist die Wirksamkeit nur auf den jeweiligen Einzelfall begrenzt.

2. Preise:

Unsere Preise werden in € (Euro) berechnet. Die Mehrwertsteuer wird in der am Tage der Lieferung bzw. Rechnungslegung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet. Erhöhen sich während der Laufzeit des Auftrages die Einstandspreise (Materialkosten, Gehälter, Löhne etc.) oder erfolgt eine Verteuerung durch gesetzliche oder andere von uns unabwendbare Maßnahmen bei uns oder unseren Lieferwerken, kann eine Anpassung an die zum Lieferzeitpunkt gegebene Situation vorgenommen werden. Dies gilt jedoch lediglich für solche Aufträge, bei denen keine kurzfristige Lieferung wegen der zu berücksichtigen Dispositionsfristen möglich ist.

3. Fracht und Verpackung:

Die auf dem Lieferweg anfallenden Frachtkosten gehen unabhängig vom Versand- und Erfüllungsort zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird durch die jeweiligen Erfordernisse festgelegt und voll berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nicht.

4. Versand:

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Zu dem Zeitpunkt, an dem die Ware unser Lager oder das Lieferwerk verlässt, gehen alle Gefahren und Schäden zu seinen Lasten. Das gilt auch für Kommissionen, deren Abnahme entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht zum festgelegten Termin erfolgt und eine dadurch bedingte Lagerung erforderlich wird.

5. Lieferung/Liefertermine:

Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und stets nur als annährend zu betrachten. Sie gelten ab Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und sämtlicher Voraussetzungen, die der Besteller zu schaffen hat. Höhere Gewalt, außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften, Streik, Aussperrung, Mangel an Rohmaterialen (auch bei unseren Lieferwerken) verlängern die Fristen entsprechend. Ansprüche auf Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.

6. Haftung für Mängel:

Wir übernehmen – sofern nicht ausnahmsweise anders festgelegt wurde – eine Gewähr von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Besteller. Sie erstreckt sich auf alle Lieferungen, bei denen Defekte oder Mängel durch fehlerhaftes Material oder mangelhafte Ausführung nachgewiesen werden. Beanstandungen jeglicher Art müssen zur Vermeidung des Verlustes der Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung oder bei versteckten Mängeln sofort nach deren Feststellung schriftlich mitgeteilt werden Die bemängelten Teile sind grundsätzlich gebührenfrei, jedoch erst nach entsprechender Aufforderung einzusenden. Erst nach erfolgter genauer Untersuchung bei uns oder in unserem Lieferwerk kann über den Sachverhalt entschieden werden. Bei berechtigter Mangelrüge kommen nach unserer Wahl nur Zurücknahme der Ware, kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung in Frage. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstehen. Eingriffe von dritter Seite schließen unabhängig von der Ausfallursache alle Gewährleistungsansprüche gegen uns aus. Die dafür aufgewendeten Kosten werden nicht übernommen. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

7. Schutzrechte:

Bei allen nach Kundenangaben gefertigten Waren übernehmen wir keinerlei Haftung dafür, dass keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Die hier vorauszusetzende Informations- und Sorgfaltspflicht obliegt ausschließlich dem Besteller. Etwaige Schadensersatzansprüche eines Anspruchsberechtigten gehen – auch bei Geltendmachung seitens Dritter – zu Lasten des Bestellers.

8. Rücktritts- und Änderungsrecht.

Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarten Zahlungsbedingungen zu ändern bzw. Sicherheiten zu verlangen, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit eintreten bzw. Umstände bekannt werden, die eine Erfüllung der Verpflichtung zweifelhaft erscheinen lassen. Dazu gehören u.a. die Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen aus bereits erfolgten Lieferungen bzw. der Abnahmeverpflichtungen aus laufenden Aufträgen. Gegen uns gerichtete Schadensansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

9. Eigentumsvorbehalt:

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung mit ihm zustehenden Ansprüche. Soweit mit dem Besteller die Bezahlung der Verbindlichkeiten im „Scheck-Wechsel-Verfahren“ vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer akzeptierten Wechsels durch den Besteller, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen (Rechnungsendbeträge, einschließlich MwSt.) aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dies auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit sofortiger Wirkung an den Lieferer abgetreten. Sie dienen zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer bezogenen Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteil hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Lieferer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen; in der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Besteller ist nicht berechtigt die Ware des Lieferers zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich und schriftlich den Lieferer zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten des Lieferers zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall. Eine Be- und Verarbeitung der vom Lieferer gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Ware durch den Besteller oder seinen Beauftragten steht dem Lieferer des Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die ihm zu stehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

10. Vertragserfüllung:

Bei nicht Einhaltung der Abnahmeverpflichtung – auch unter Berücksichtigung von Abs. 9. – sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist. Schadensersatz wegen nicht Erfüllung zu verlangen. Sofern von uns keine höheren Vorkosten und sonstigen Ersatzansprüche nachgewiesen werden, gilt ein 25%-iger Anteil am Auftrags- bzw. Restauftragswert als vereinbart.

11. Zahlung:

Unserer Rechnungen sind – sofern keine abweichenden Festlegungen erfolgen – so rechtzeitig auszugleichen, dass wir spätestens 30 Tage nach Ausstellungsdatum über den ungekürzten Gegenwert verfügen können. Aufwendungen für Serviceleistungen und Montagen sind 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug auszugleichen. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils ältesten Forderungsteile verrechnet. Bei Überschreitung des Zahlungsziels berechnen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe des uns entstandenen Zinsverlustes, mindestens jedoch in Höhe vom 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Unabhängig davon bleibt die Geltendmachung eines evtl. darüber hinausgehenden Verzugschadens vorbehalten. Mahnkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

12. Warenkennzeichnung:

Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Geräte-Nr. und Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.

13. Datenschutz:

Wir sind berechtigt, die durch eine Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

14. Erfüllungsort, Gerichtstand:

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Augsburg. Für alle vertraglichen Beziehungen ist deutsches Recht maßgebend.

15. Sonstiges:

Sollten einzelne Bedingungen unserer VLZB – gleich aus welchem Grunde – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.